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Neu Dokument-ID: 792042

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Begrenzung

Bare Zuzahlungen (der übernehmenden Gesellschaft) dürfen nur bis zum Ausmaß von maximal 10 % des Nennbetrags/geringsten Ausgabebetrags der von der übernehmenden Gesellschaft gewährten Geschäftsanteilen geleistet werden. Für Zuzahlungen Dritter gilt diese Beschränkung nicht.

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