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Dokument-ID: 792042
10.2 Begrenzung
Bare Zuzahlungen (der übernehmenden Gesellschaft) dürfen nur bis zum Ausmaß von maximal 10 % des Nennbetrags/geringsten Ausgabebetrags der von der übernehmenden Gesellschaft gewährten Geschäftsanteilen geleistet werden. Für Zuzahlungen Dritter gilt diese Beschränkung nicht.