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Neu Dokument-ID: 701922

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Ausnahme Gesamtrechtsnachfolge

Allgemeines

Zu einer Gesamtrechtsnachfolge, aufgrund derer alle mit dem eingebrachten Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten uno actu auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, kommt es im Fall der Anwachsung gem § 142 UGB sowie bei bestimmten Spezialtatbeständen.

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