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Andrea Futterknecht - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Einbringungsvoraussetzungen – Allgemeines

Eine Einbringung nach § 12 UmgrStG setzt folgende Elemente voraus:

  • Schriftlicher Einbringungsvertrag (Sachenlagevertrag)
  • Bei dem eingebrachten Vermögen handelt es sich um: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder qualifizierten Kapitalanteil (§ 12 Abs 2 UmgrStG)
  • Bilanz zum Einbringungsstichtag (siehe Rz 761 ff): Jahres- oder Zwischenabschluss iSd § 12 Abs 2 UmgrStG des gesamten Betriebes (bei Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben) oder der Mitunternehmerschaft (bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen), die zumindest den Erfordernissen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entspricht
  • Steuerliche Einbringungsbilanz gem § 12 Abs 1 in Verbindung mit § 15 UmgrStG zum Einbringungsstichtag (Ausnahme Einbringung von Kapitalanteilen aus dem Privatvermögen)
  • Positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens
  • Tatsächliche Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft (§ 12 Abs 3 UmgrStG)
  • Grundsätzlich: Gegenleistung iSd § 19 UmgrStG.

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