9.6 Treuepflicht und Gleichbehandlungsgebot
Im Spaltungsbeschluss als solchem liegt aufgrund der ausdrücklichen Zulässigkeit der Mehrstimmigkeit grundsätzlich kein Verstoß gegen das gesellschaftliche Gleichbehandlungsgebot vor. Die Treuepflicht verpflichtet den Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter gleichermaßen. Der Mehrheitsgesellschafter darf seine Stellung nicht für unrechtmäßige Vermögensverschiebungen missbrauchen, der Minderheitsgesellschafter seine Position nicht zu nur eigennütziger Interessenwahrung einsetzen. Die Treuepflicht ist demnach einerseits das Gegenstück und andererseits eine Ausprägungsform des Gleichbehandlungsgebotes. Diese beiden Tatbestände sind selbstverständlich auch bei nicht verhältniswahrenden Spaltungen zu beachten.