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Gerda Schönsgibl - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Gründungskosten

Gründungskosten sind jene Aufwendungen, die einem Gründer oder einem von der Gesellschaft verschiedenen Dritten durch die Gründung entstanden sind.

Gem § 7 Abs 2 GmbH kann der Ersatz der Kosten für die Errichtung der Gesellschaft nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrags begehrt werden.

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