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Dokument-ID: 1064309
5.13 Konkursverfahren
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedarf es grundsätzlich eines Antrages als formelle Voraussetzung (Ausnahme: § 157f Abs 2 IO sieht die amtswegige Entscheidung über die neuerliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, wenn die Überwachung eines Sanierungsplans durch den Treuhänder eingestellt wird). Die Antragstellung erfolgt entweder durch den Schuldner selbst oder einen Gläubiger.