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Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.5 Tatsächliche Durchführung der Abschlussprüfung

Sobald der Jahresabschluss und der Lagebericht von der Gesellschaft aufgestellt sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft diesen unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. Weiters ist dem Abschlussprüfer zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen.

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