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Dokument-ID: 681672
10.1.5 Tatsächliche Durchführung der Abschlussprüfung
Sobald der Jahresabschluss und der Lagebericht von der Gesellschaft aufgestellt sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft diesen unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. Weiters ist dem Abschlussprüfer zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen.