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Dokument-ID: 831607
3.5 Informationsberechtigter Personenkreis
Nach § 7 Abs 5 SpaltG haben neben den Gesellschaftern auch der Betriebsrat und die Gläubiger das Recht, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Spaltungsplanes zu erhalten, sofern sie dies verlangen und nicht auf der Internetseite der Gesellschaft dieser allgemein zugänglich gemacht ist.