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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Haftung des Unternehmenserwerbers gem § 67 Abs 4 ASVG

Haftungsgegenstand

Die Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 67 Abs 4 ASVG bezieht sich auf

  • jene Beiträge, die der Veräußerer (Vorgänger) an die Gebietskrankenkasse zu zahlen gehabt hätte
  • für die Zeit von maximal zwölf Monaten vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet.

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