2.3.1 Zuständigkeit zur Beendigung des Anstellungsvertrages
Sowohl für die einvernehmliche Auflösung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages als auch für dessen Kündigung oder vorzeitige Beendigung seitens der Gesellschaft ist grundsätzlich die Generalversammlung zuständig. Die Rechtsprechung verlangt für den Ausspruch der Kündigung einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss als Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl OGH 24.09.2015, 9 ObA 89/15a). Der Gesellschaftsvertrag kann für die Beendigung des Anstellungsvertrages ein anderes Organ, beispielsweise den Aufsichtsrat, vorsehen.