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Dokument-ID: 831620
5.2 Summengrundsatz und gebundene Rücklage
Begriff und Berechnung
Zur Kapitalerhaltung stellt das SpaltG einen Vergleich zwischen den Summen von Grund- oder Stammkapital und den gebundenen Rücklagen vor und nach der Spaltung her (Spaltungsgrundsatz). Bei einer Spaltung zur Aufnahme ist der Summengrundsatz nicht anzuwenden.