Neu
Dokument-ID: 628421
2.1 Kapitalertragsteuer von erzielten Kapitalerträgen
Gem § 93 Abs 3 EStG ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören.