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Dokument-ID: 1173880
4.11 Barabfindung
Voraussetzungen für den Anspruch auf Barabfindung
Jedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn