6.4 Grundsatz der Gesamtverantwortung
Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt, so gilt unabhängig von der Ausgestaltung der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Jeder Geschäftsführer hat demnach für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Leitung der GmbH und für die Einhaltung der Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung einzustehen. Bei Beschlüssen allfälliger Mitgeschäftsführer darf sich kein Geschäftsführer unkritisch auf den/die anderen verlassen, sondern muss den Sachverhalt selbst würdigen.