5.10.3 Anwendungsbereich
§§ 1 und 2 ReO regeln den persönlichen Anwendungsbereich. Das Restrukturierungsverfahren kann von Schuldnern eingeleitet werden, die ein Unternehmen betreiben, ganz gleich, in welcher Rechtsform sie dies tun. Auch Einzelunternehmer sind vom Anwendungsbereich erfasst. Darüber hinaus sind auch die Unternehmensgröße sowie die bisherige Dauer der unternehmerischen Tätigkeit irrelevant für die Inanspruchnahme eines Restrukturierungsverfahrens. Konecny in Konecny, ZIK Spezial „RIRUG“, ZIK 2021/181, 8.