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Dokument-ID: 627851
3.1 Zwingende Mindestangaben
§ 4 GmbHG regelt die absoluten Mindesterfordernisse, die in einem Gesellschaftsvertrag bzw einer Errichtungserklärung zu regeln sind:
- Firma
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Stammkapitals
- Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) • [Fußnote: Wird einem Notar ein Errichtungserklärung bereits im Entwurf auf dieser Basis übergeben und liegen weitere in § 5 Abs 8 NTG genannte Voraussetzungen vor, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Tätigkeit des Notars auf EUR 1.000,–.]