3.2.1 Gründung einer GmbH mit Sacheinlage(n)
Die Sacheinlagevereinbarung
Leistungen auf Stammeinlagen in Form von Sacheinlagen sind nur aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag auf die Einlageverpflichtung anrechenbar. Dabei sind der Gegenstand der Sacheinlage, ihr Geldwert, die Person des Einbringenden und allenfalls gewährte besondere Begünstigungen festzulegen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine dementsprechenden Bestimmungen oder wird keine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, gewähren Sacheinlagen dem einbringenden Gesellschafter keine Befreiung von seiner Einlageverpflichtung (§ 63 Abs 5 GmbHG).