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Dokument-ID: 701868
3.1 Allgemeines
Wie bereits erwähnt, kennt das Gesellschaftsrecht keinen eigenen Einbringungstatbestand. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ebenso wie das Aktiengesetz) enthält aber Bestimmungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen, die auf Einbringungen anwendbar sind.