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Dokument-ID: 831634
7.1 Spaltungsprüfer
Allgemeines
Der Spaltungsplan ist durch einen Spaltungsprüfer zu prüfen (§ 5 Abs 1 SpaltG).
Bestellung des Spaltungsprüfers
Der Spaltungsprüfer wird vom Aufsichtsrat, bei dessen Fehlen vom Vorstand der übertragenden Gesellschaft bestellt. Bei der Spaltung zur Neugründung wird nur die übertragende Gesellschaft geprüft. In der GmbH bestellt bei Fehlen des Aufsichtsrats das Gericht auf Antrag der Geschäftsführer den Prüfer (OGH 6 Ob 132/04m).