7.2.3 Geldwäschegeneigte Geschäfte und Abgrenzungsfragen
Besondere Pflichten treffen Rechtsanwält:innen bei so genannten geldwäschegeneigten Geschäften nach § 8a RAO. Erfasst sind insbesondere Finanz‑ oder Immobilientransaktionen, die im Namen und auf Rechnung der Partei durchgeführt werden, sowie die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung des Kaufs oder Verkaufs von Immobilien oder Unternehmen, der Verwaltung von Vermögenswerten, der Eröffnung oder Verwaltung von Bank‑, Spar‑ oder Wertpapierkonten sowie der Gründung, des Betriebs oder der Verwaltung von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen einschließlich der Mittelbeschaffung.