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Dokument-ID: 871202
4.9.3 Strafbestimmungen
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
Die Verwaltungsübertretung gilt bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits-/Einsatzort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits-/Einsatzorten als am Ort der Kontrolle begangen (§ 25 LSD-BG).