10.6 Alternative: Kündigung aus wichtigem Grund
Jeder Gesellschafter hat ein außerordentliches (Rück)Übertragungsrecht seines Anteils im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung. Die nicht verhältniswahrende Vermögensverteilung und der Rechtsformwechsel werden unstrittig als wichtige Gründe anerkannt. Der austrittswillige Gesellschafter muss seine Entscheidung nicht begründen. Der Gesellschafter kann also im Ergebnis selbst dann aussteigen, wenn die Verteilung völlig korrekt vorgenommen wird oder der Gesellschafter aus dem Rechtsformwechsel keine Benachteiligung erfährt.