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Dokument-ID: 701934
6.1.1 Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
Übernimmt jemand ein Vermögen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus dem zum Vermögen oder zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.