1.4.3 Gesellschaftsrechte
Beteiligungsrechte an Kapitalgesellschaften der übertragenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft über.
Die Gesellschafterstellung bei offener Gesellschaft und Kommanditgesellschaft geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Ist die übertragende Gesellschaft Gesellschafterin einer OG oder Komplementärin einer KG, liegt ein Auflösungsgrund gem § 131 Z 4 UGB vor („Tod“ eines Gesellschafters), sofern die Übertragung des Anteils im Gesellschaftsvertrag nicht gestattet ist. Bei einer Verschmelzung auf Seite des Kommanditisten führt die mit der Gesamtrechtsnachfolge des Vermögens verbundene Beendigung der Kapitalgesellschaft unter Anwendung von § 177 UGB nicht zur Auflösung der Kommanditgesellschaft.