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Dokument-ID: 791833
1.4.1 Allgemeines
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden geht mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch automatisch auf die übernehmende bzw neu gegründete Gesellschaft über. Der Vermögensübergang betrifft alle Rechte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte. Bei der übertragenden Gesellschaft bleibt kein Vermögen zurück.