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Dokument-ID: 701946
6.1.6 Keine Haftung nach § 1409 ABGB
Für nicht rechtsgeschäftliche Übertragungen findet die Haftungsnorm des § 1409 ABGB keine Anwendung. Von „Übernahme“ kann erst dann gesprochen werden, wenn die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände nach den jeweils dafür geltenden sachenrechtlichen Vorschriften vollzogen ist und das Vermögen damit dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist.