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Dokument-ID: 1188859
1.2.4 Recht auf Einsicht in Niederschriften über Generalversammlungen (§ 40 Abs 1 GmbHG)
Generalversammlungsbeschlüsse sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefassten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen (siehe § 40 Abs 1 GmbHG).