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Dokument-ID: 628377
2.1.2 Vertretung bei Abschluss des Abtretungsvertrages (Vollmacht)
Jeder Vertragsteil kann sich durch einen mit beglaubigter Vollmacht (§ 69 NO) ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Vollmacht hat eine beglaubigte Spezialvollmacht oder zumindest eine beglaubigte Gattungsvollmacht zu sein.