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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Gesellschafterbeschluss

Grundsätzlich kann die Bestellung zum Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden (§ 16 Abs 1 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer auf eine bestimmte Dauer, etwa für eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Funktionsperiode, bestellt wurde.

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