3.6.5 Bestimmter Wissensstand
Häufig wird der Umfang von im Anteilskaufvertrag abgegebenen Gewährleistungszusagen durch Beschränkung auf einen gewissen Wissensstand des Verkäufers eingeengt. Dies geschieht etwa dadurch, dass eine Gewährleistungszusage nur nach bestem Wissen des Verkäufers abgegeben wird (to the best knowledge of, as far as the seller is aware). Dies ist für den Verkäufer begrüßenswert, da sich dadurch das Risiko, dass er wegen Gewährleistungszusagenverletzungen in Anspruch genommen wird, verringert. Von Käuferseite kann man gegen solche Einschränkungen nach bestem Wissen ins Treffen führen, dass die Gewährleistungen der Absicherung des Kaufpreises dienen und die Durchsetzbarkeit der Zusagen nicht von einer allfälligen Kenntnis des Verkäufers abhängig gemacht werden soll.