7.6 Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Wesentlich ist, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer längstens binnen 60 Tagen (in Ausnahmefällen binnen 120 Tagen) nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht stellen muss. Mit diesem Antrag kann jedoch nur bei ernsthaften Sanierungsbemühungen (zB Versuch, einen außergerichtlichen Ausgleich zustande zu bringen) höchstens 60 Tage zugewartet werden, ansonsten ist der Insolvenzantrag unverzüglich nach Eintritt der Insolvenz zu stellen.