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Dokument-ID: 831676
10.4 Verzinsung und Verjährung
Ab Fälligkeit ist die Barabfindung in analoger Anwendung des § 225j Abs 1 AktG zu verzinsen. Ab dem der Eintragung der Spaltung folgenden Tag ist sie mit jährlich zwei Prozent über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Bezahlung der Barabfindung verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab Fälligkeit.