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Dokument-ID: 791853
1.4.4 Immaterialgüterrechte
Marken, Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und Kraftfahrzeuge gehen ebenso ohne eigenen Übertragungsakt über. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich allerdings die sofortige Umschreibung im entsprechenden Register bzw bei der Zulassungsbehörde.