3.6.4 Betragliche Haftungsbeschränkungen
Bagatellklausel, De-minimis-Regelung
Eine so genannte Bagatellklausel bewirkt, dass die Geltendmachung von Verletzungen von vertraglich abgegebenen Gewährleistungszusagen erst ab einem gewissen Betrag zulässig sein soll. Wenn also durch die Verletzung einer Gewährleistungszusage eine gewisse Summe nicht überschritten wird, kann dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden. Rechtfertigung und Hintergrund für die Aufnahme einer Bagatell- oder De-minimis-Regelung sind die gegenüber dem Gesamtvolumen des Kaufvertrages geringe Summe des Schadens sowie der angesichts des geringen Schadensbetrages unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Abwicklung des Anspruches.