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Dokument-ID: 1120216
5.10.4 Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gem § 4 ReO sind für die Durchführung der Restrukturierungsverfahren die jeweiligen Insolvenzgerichte zuständig. Das Restrukturierungsverfahren ist somit bei dem für Insolvenzverfahren zuständigen Gerichtshof erster Instanz am Ort des Betriebs des Unternehmens zuständig (§ 63 IO).