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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.10 Wirtschaftliche Folgen

Da mit der Ausübung des Austrittsrechtes ein bedeutender Liquiditätsabfluss verbunden sein kann, werden naturgemäß die Interessen der Gläubiger berührt. Die finanzielle Beeinträchtigung der Gesellschaft stammt aus der Spaltung, sodass die Gläubigerschutzbestimmungen der Gläubiger Anwendung finden. Aus diesem Grund können gem § 15 Abs 2 SpaltG die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft Sicherheit für nicht fällige Forderungen verlangen. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. § 15 Abs 1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten. Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine „Endloshaftung“ oder eine dieser gleichzuhaltende lange dauernde Haftung einer der „übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften“ nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen (RS0118145).

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