2.2 Übertragung von Todes wegen
Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Von der Judikatur wird diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Bestehens einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, der zufolge zB Mitgesellschafter den Geschäftanteil im Fall des Todes eines Gesellschafters erwerben, nicht so zu verstehen ist, dass der fragliche Geschäftsanteil mit dem Tod automatisch auf die anderen Gesellschafterübergeht, ihnen also nicht zuwächst. Da das GmbHG für die Übertragung von Geschäftsanteilen Notariatsaktspflicht vorsieht, ist eine förmliche Übertragung vom Erben an den Berechtigten notwendig. Bei einer Weigerung des oder der übertragungspflichtigen Erben ist im Klagsweg der sich weigernde Erbe zur Erfüllung, das heißt zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, zu verhalten (OGH 5.9.1990, 2 Ob 593, 594/90).