Neu
Dokument-ID: 792058
12.7 Bestellung eines Treuhänders
Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, dass er im Besitz der allfälligen baren Zuzahlungen ist.