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Neu Dokument-ID: 792058

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.7 Bestellung eines Treuhänders

Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang der allfälligen baren Zuzahlungen zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, angezeigt hat, dass er im Besitz der allfälligen baren Zuzahlungen ist.

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