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Dokument-ID: 681618
3.10 Bevollmächtigung
Grundsätzliches zur Bevollmächtigung
Die Gründer einer GmbH können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags (ebenso einer Errichtungserklärung), der (die) der Beurkundung durch einen Notariatsakt bedarf (§ 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG), vertreten lassen. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte setzt „eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrag anzuschließen ist“ (§ 4 Abs 3 Satz 2 GmbHG).