6.3.3 Übereignung eines Betriebes im Ganzen
Eine Übereignung eines Betriebes im Ganzen ist dann gegeben, wenn die übernehmende Körperschaft einen lebenden oder lebensfähigen Betrieb oder Teilbetrieb übernimmt. Für die Übereignung ist es erforderlich, dass all jene Wirtschaftsgüter übereignet werden, die die wesentliche Grundlage des Betriebes bilden und den Erwerber somit in die Lage versetzen, den Betrieb ohne weitere Investitionen in der jetzigen Form fortzuführen. Die bloße Übereignung von einzelnen Wirtschaftsgütern reicht für die Anwendung des § 14 BAO nicht hin. Wesentlicher Zeitpunkt für die Haftung ist jener, an dem die Wirtschaftsgüter übertragen werden, welche die wesentliche Grundlage des Betriebes bilden.