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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.5 Teilbarkeit der Geschäftsanteile

Enthält der Geschäftsanteil keine Regelung darüber, dass die Geschäftsanteile teilbar sind, sind sie es nicht. Dieser rechtliche Zustand hat damit grundsätzlich den Nachteil, dass bei einer späteren beabsichtigten Abtretung eines Teils eines Geschäftsanteils zuerst der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss.

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