6.3.2 Haftungseinschränkungen
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so besteht für den Erwerber gem § 14 BAO eine Haftung für Abgaben, bei denen sich die Abgabenpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung bezieht sich aber nur auf solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Zusätzlich haftet der Betriebsübernehmer für Steuerabzugsbeträge, welche seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.