5.3 Einhaltung von Gründungsvorschriften
Allgemeines
Als weitere Kapitalerhaltungsmaßnahme sieht das SpaltG vor, dass auf die durch den Spaltungsvorgang entstehenden Gesellschaften die für ihre Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind. Die Anwendung des Gründungsrechts mit den darin enthaltenen Kapitalerhaltungsbestimmungen soll sicherstellen, dass aus Spaltungsvorgängen nur lebensfähige und mit den nötigen Vermögenswerten ausgestattete Gesellschaften hervorgehen. Gründer ist immer die übertragende Gesellschaft.