3.5 Gewährleistung
Auf den Unternehmenskauf ieS sind die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB anwendbar.
Bei Gewährleistung handelt es sich bekanntlich um die für entgeltliche Verträge gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel bei Leistungserbringung. Bisweilen werden die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht nur im Wege einer vertraglichen Gewährleistungszusage vereinbart, sondern in Form einer so genannten echten oder abstrakten Garantie iSd § 880a ABGB zugesagt.