Neu
Dokument-ID: 813483
16.3 Konzernverschmelzung
Die Vereinfachung bei der Konzernverschmelzung setzt einen Upstream-Merger voraus, wobei die Kapitalbeteiligung zumindest 90 % umfassen muss. Eine mittelbare Beteiligung genügt. Eigene Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft sind nicht zu berücksichtigen.