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Dokument-ID: 831655
9.2 Quorum – nicht verhältniswahrende Spaltung
Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten Stammkapitals. Abweichend davon bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn