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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.7 Gründungskosten

Gründungskosten können nach § 7 Abs 2 GmbHG von der Gesellschaft nur getragen werden, soweit sie in einem hiefür im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höchstbetrag Deckung finden; die Aufnahme einer solchen Bestimmung oder Erhöhung des Betrages kann nicht nach Eintragung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages nachgeholt werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, Rz 12 zu § 7).

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