2.5.3 Vorkaufsfall und andere Veräußerungsarten
Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen (§ 1078 ABGB). Wie sich bereits aus dieser Bestimmung ergibt, erfasst ein einfaches Vorkaufsrecht nur Verkäufe, nicht aber andere auf die Übertragung des Eigentums an der vom Vorkaufsrecht erfassten Sache gerichtete Vorgänge („andere Veräußerungsarten“). Derartige Transaktionen lösen nur bei Vorliegen einer auch darauf gerichteten Vereinbarung iSd § 1078 ABGB einen Vorkaufsfall aus.