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Dokument-ID: 775333
2.3 Firma der Zweigniederlassung
Der Firmenwortlaut der Zweigniederlassung hat den ihres Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Die Führung eines Zusatzes, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, ist zulässig (Beispiel: „Niederlassung Wien“).