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Dokument-ID: 1204602
7.12 Haftung des gewerberechtlichen GF bei Überschreiten der Gewerbeberechtigung
Grundsätzliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gem § 39 Abs 1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden und unbefugte Tätigkeiten unterbleiben.